§ 156 Vertretungsvorsorge
§ 156 Vertretungsvorsorge — AußStrG
§ 156 Vertretungsvorsorge — AußStrG
Zuerst erschienen durch
BGBl. I Nr. 111/2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
Inkrafttretungsdatum
01. August 2018
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40204946
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Zur Durchführung der Abhandlung hat das Verlassenschaftsgericht über die Bestellung von Kuratoren in den Fällen des § 5 Abs. 2 Z 1 lit. a und Z 2 lit. a sowie für die Verlassenschaft von Amts wegen oder auf Antrag zu entscheiden. Ist der Aufenthalt bekannter Erben oder Pflichtteilsberechtigter unbekannt, so hat das Verlassenschaftsgericht für sie einen Kurator im Sinne des § 5 Abs. 2 Z 2 lit. b zu bestellen.
(2) Ist die Bestellung eines Verlassenschaftskurators erforderlich und hat der Verstorbene in seinem letzten Willen eine Person zur Vertretung der Verlassenschaft bestimmt, so ist diese tunlichst zum Verlassenschaftskurator zu bestellen.
(3) Bedarf ein Minderjähriger oder eine sonst schutzberechtigte Person eines gesetzlichen Vertreters, so ist für dessen Bestellung durch das Pflegschaftsgericht zu sorgen.
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