§ 151 Übermittlung und Übernahme letztwilliger Verfügungen
§ 151 Übermittlung und Übernahme letztwilliger Verfügungen — AußStrG
§ 151 Übermittlung und Übernahme letztwilliger Verfügungen — AußStrG
Zuerst erschienen durch
BGBl. I Nr. 111/2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2015
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2017
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40173151
Zuletzt nach Updates gesucht am
Wer vom Tod einer Person erfährt, deren Urkunden über letztwillige Anordnungen (Testamente, sonstige letztwillige Verfügungen) und deren Widerruf, Vermächtnis-, Erb- und Pflichtteilsverträge, Erb- und Pflichtteilsverzichtsverträge und deren Aufhebung sowie Aufzeichnungen über eine mündliche Erklärung des letzten Willens sich bei ihm befinden, ist verpflichtet, diese Urkunden unverzüglich dem Gerichtskommissär zu übermitteln, selbst wenn das Geschäft seiner Ansicht nach unwirksam, gegenstandslos oder widerrufen sein sollte.
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