§ 150 Ausfolgungsverfahren
§ 150 Ausfolgungsverfahren — AußStrG
§ 150 Ausfolgungsverfahren — AußStrG
Zuerst erschienen durch
BGBl. I Nr. 111/2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2015
Inkrafttretungsdatum
17. August 2015
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40173150
Zuletzt nach Updates gesucht am
Im Fall des Art. 10 Abs. 2 EuErbVO hat das Gericht das im Inland gelegene bewegliche Vermögen auf Antrag einer Person, die auf Grund einer Erklärung der Heimatbehörde des Verstorbenen oder der Behörde des Staates, in dem der Verstorbene seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte, zur Übernahme berechtigt ist, mit Beschluss auszufolgen, wenn eine Abhandlung unterbleibt.
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