§ 134 Pflegschaftsrechnung
§ 134 Pflegschaftsrechnung — AußStrG
§ 134 Pflegschaftsrechnung — AußStrG
Zuerst erschienen durch
BGBl. I Nr. 111/2003
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2005
Außerkrafttretungsdatum
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Paragraf-ID
NOR40046762
Zuletzt nach Updates gesucht am
Im Rahmen der Überwachung der Verwaltung des Vermögens hat der gesetzliche Vertreter gegenüber dem Gericht zum Ablauf des ersten vollen Jahres der Überwachung (Antrittsrechnung), danach in angemessenen Zeitabständen von höchstens drei Jahren (laufende Rechnung) sowie nach Beendigung der Vermögensverwaltung (Schlussrechnung) Rechnung zu legen. Dazu hat das Gericht dem gesetzlichen Vertreter die erforderlichen Aufträge zu erteilen; bei der laufenden Rechnung und der Schlussrechnung hat dies jeweils mit der Entscheidung über die letzte Rechnung zu geschehen.
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