§ 131f Verfahren der Vollstreckbarerklärung
§ 131f Verfahren der Vollstreckbarerklärung — AußStrG
§ 131f Verfahren der Vollstreckbarerklärung — AußStrG
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 207j.
Zuerst erschienen durch
BGBl. I Nr. 111/2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/2013
Inkrafttretungsdatum
01. November 2013
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40154222
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung sind neben den in § 131c Abs. 2 genannten Urkunden ein Nachweis über die Vollstreckbarkeit der Entscheidung nach dem Recht des Ursprungsstaats anzuschließen.
(2) Für das weitere Verfahren zur Vollstreckbarerklärung gilt § 131c Abs. 3 bis 6 sinngemäß.
(3) Die Vollstreckung kann, soweit eine solche im Verfahren außer Streitsachen erfolgt, zugleich mit der Vollstreckbarerklärung beantragt werden. Das Gericht hat über beide Anträge zugleich zu entscheiden.
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