§ 131d Antrag auf Nichtanerkennung
§ 131d Antrag auf Nichtanerkennung — AußStrG
§ 131d Antrag auf Nichtanerkennung — AußStrG
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 207j.
Zuerst erschienen durch
BGBl. I Nr. 111/2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/2013
Inkrafttretungsdatum
01. November 2013
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40154220
Zuletzt nach Updates gesucht am
Die §§ 131b und 131c sind auf Anträge, mit denen die Nichtanerkennung geltend gemacht wird, entsprechend anzuwenden.
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