§ 124 Kosten
§ 124 Kosten — AußStrG
§ 124 Kosten — AußStrG
Beachte
zum Bezugszeitraum vgl. § 207m
Zuerst erschienen durch
BGBl. I Nr. 111/2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
Inkrafttretungsdatum
01. Juli 2018
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40192616
Zuletzt nach Updates gesucht am
Bei Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters sind die dem Bund erwachsenen Kosten der betroffenen Person aufzuerlegen, soweit dadurch nicht ihr notwendiger Unterhalt oder der ihrer Familie, für die sie zu sorgen hat, gefährdet wird. Im Übrigen hat der Bund die Kosten endgültig zu tragen.
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