§ 120a Sachverständigengutachten
§ 120a Sachverständigengutachten — AußStrG
§ 120a Sachverständigengutachten — AußStrG
Beachte
zum Bezugszeitraum vgl. § 207m
Zuerst erschienen durch
BGBl. I Nr. 111/2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2023
Inkrafttretungsdatum
14. Juli 2023
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40254142
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Das Gericht hat einen Sachverständigen zu bestellen, wenn es dies für erforderlich hält oder die betroffene Person dies beantragt. Der Sachverständige hat ein schriftliches Gutachten zu erstatten. Das Gericht hat das Gutachten der betroffenen Person und ihrem Rechtsbeistand (§ 119) zu übermitteln. Findet eine mündliche Verhandlung statt, so hat die Übermittlung rechtzeitig vor dieser zu erfolgen. § 31 Abs. 6 ist unter der Voraussetzung anzuwenden, dass die betroffene Person die Erörterung des Gutachtens unter Verwendung technischer Kommunikationsmittel begreifen kann.
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